Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die nachfolgenden AGB gelten für alle mir erteilten Auftäge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

1 Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Ein­räumung von Nutzungsrechten an den Werksleistungen gerichtet ist.
1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers dürfen die Entwürfe und Reinzeichnungen nicht verändert werden - weder im Original noch bei der Reproduktion. Jede Nachahmung - auch in Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erfor­derlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollendeter Bezahlung der Vergütung über.
1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namenenennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höhenen Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2 Vergütung
2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nut­zungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwersteuer zu zahlen sind. Werden keine Nutzungsreche eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. 
2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht aus­drücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Fälligkeit der Vorgütung
3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine ent­sprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 5O% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
3.2. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.2. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleis­tungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftrag­geber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragssabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Über­nahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftrag­geber zu erstatten.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Es werden an Entwürfen und Reinzeichnungen nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzu-geben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.
5.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.4. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht derAutraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
6.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Für Fehler haftet er nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Der Auftraggeber überläßt dem Designer unentgeltlich von allen vervielfältigten Arbeiten10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

7. Haftung
7.1. Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
7.2. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigens Verschulden und für grobe Fahrlässigkeit.
7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.5. Für Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen die vom Auftraggeber freigegebenen wurden, entfällt jede Haftung des Designers.
7.6. Der Designer haftet nicht für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintra­gungsfähigkeit der Arbeiten.
7.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auf­traggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schaden­ersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weiterge­henden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9. Schlußbestimmungen
9.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
9.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Vereinbarungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.